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Artikel 2 GG
- (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
- (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Informationen zur politischen Bildung Nr. 305/2012: Die Grundrechte
(Auszugsweise) Von Abschnitt "Allgemeines Persönlichkeitsrecht" bis inkl. "Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme"
http://www.bpb.de/izpb/155922/die-einzelnen-grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das sichtbarste Zeichen dafür, wie "lebendig" die Grundrechte sind. Es steht nicht wörtlich im Grundgesetz. Die Richter am Bundesverfassungsgericht haben es schon früh Entscheidungen zugrunde gelegt und mehrfach erweitert, um aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung tragen zu können. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die engere persönliche Lebenssphäre des Menschen und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Es findet in der Rechtsprechung verschiedene Ausprägungen:
Das Grundrecht schützt die Privatsphäre. Damit ist die Möglichkeit gemeint, sich aus der Öffentlichkeit in eine geschützte, private Sphäre zurückzuziehen. Dabei wird unterschieden: Die Intimsphäre als "letzter unantastbarer Bereich" ist – wegen des engen Zusammenhangs mit dem Schutz der Menschenwürde – jedem staatlichen Zugriff entzogen. Demgegenüber ist die Privatsphäre schon eher gewissen Einschränkungen zugänglich. Allerdings sind solche Einschränkungen nur unter hohen Anforderungen gestattet. Sie müssen insbesondere verhältnismäßig sein.
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist aus dem Gedanken der Selbstbestimmung abgeleitet. Jeder soll frei darüber entscheiden können, welche persönlichen Daten von ihm gespeichert werden dürfen oder nicht. Gleichzeitig haben die Bürgerinnen und Bürger das Recht, zu wissen, welche Daten über sie gespeichert werden. Unrichtige Daten müssen korrigiert und schließlich müssen die Daten dann gelöscht werden, wenn sie zu dem Zweck, für den sie ursprünglich erhoben wurden, nicht mehr benötigt werden. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht kann eingeschränkt werden. Hierfür bedarf es aber einer besonderen Ermächtigungsgrundlage. Diese muss hinreichend genau beschreiben, welche staatliche Stelle für die Erhebung welcher Daten und zu welchen Zwecken befugt ist.
Volkszählung, Rasterfahndung, Datenschutz (von Gudula Geuther)
Im Frühjahr 1983 sollten Beamte und Beauftragte von Tür zu Tür gehen. Sie sollten nicht nur zählen, wie viele Haushalte und Einwohner es wo in der Bundesrepublik gab, sondern mit einem Fragebogen auch viele andere Informationen erfragen. Das ging vielen in der Bevölkerung zu weit, es folgten massenhafte Proteste und Boykottaufrufe. Zu dieser Zeit gab es schon ein Bewusstsein für den Datenschutz, auch einzelne Datenschutzbeauftragte. Das Grundgesetz aber, so glaubten damals die meisten in Deutschland, sage nichts aus über den Umgang des Staates mit den Daten von Einzelpersonen.
Die Richter am Bundesverfassungsgericht sahen das anders. Auf die Verfassungsbeschwerde mehrerer Bürger hin stoppten sie zuerst vorläufig die Volkszählung, später erklärten sie das zu Grunde liegende Gesetz zum Teil für verfassungswidrig. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, so entschieden sie hier erstmals, umfasst auch ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, weil die moderne Informationstechnik unbeherrschte Datensammlungen zur Gefahr nicht nur für den Einzelnen, sondern auch für das Gemeinwohl mache. Ein freiheitlich-demokratisches Gemeinwesen bedürfe der selbstbestimmten Mitwirkung seiner Bürgerinnen und Bürger. Die könnte aber gefährdet sein, wenn Einzelne aus Angst vor der Speicherung versuchten, nicht weiter aufzufallen und somit auf individuelle Entfaltungschancen verzichteten. Diese Gefahr sahen die Richter vor allem, weil in Datenbanken gezielt Informationen gesucht und verknüpft werden können. Was der Staat über Einzelpersonen weiß, können diese deshalb gar nicht mehr überblicken. Die daraus folgenden Regeln für die Datenspeicherung gelten, so entschieden die Richter ausdrücklich, für alle Daten, nicht nur für solche, die als besonders sensibel erkennbar sind. Denn die mögliche Verknüpfung von Informationen könne dazu führen, dass auch scheinbar belanglose Daten neue Aussagen ergäben. Deshalb muss jeder selbst bestimmen können, welche personenbezogenen Daten von ihm gespeichert und wie sie verwendet werden.
Die Volkszählung fand erst 1987 statt und in einer Form, die dem neu anerkannten Grundrecht entsprach. Das Urteil wirkte aber weit über Volkszählungen hinaus. Der Staat muss seither Vorkehrungen dafür treffen, dass Daten nicht missbräuchlich verwendet werden. Das kann er durch Verfahrensvorschriften tun – die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder beruhen zum großen Teil auf dieser Entscheidung – und auch dadurch, dass er den staatlichen Datenschutzbeauftragten die Kontrolle ermöglicht.
Hinweis: Sowohl die Bundesregierung als auch alle Landesregierungen mit Ausnahme des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg hielten das Volkszählungsgesetz und das Vorhaben übrigens für verfassungsgemäß.
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung hat außerdem in vielen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eine Rolle gespielt. Unter anderem 2006, als die Richter eine Rasterfahndung in Nordrhein-Westfalen (eine automatisierte Suche nach bestimmten gespeicherten Merkmalen, in dem Fall im Zuge der Anschläge auf die USA vom 11. September 2001) für verfassungswidrig erklärten. Eine solche Nutzung der zu anderen Zwecken gesammelten Daten sei nur bei konkreter Gefahr erlaubt, also nur, wenn eine Gefahr in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen würde. Es durfte also nicht ohne weitere Hinweise auf konkrete Gefahren nach möglicherweise gefährlichen Personen gesucht werden, indem man der Suche bestimmte Merkmale zugrunde legte, die zwar die Attentäter des 11. September kennzeichneten, die aber auch viele Menschen erfüllten, die nichts Böses im Schilde führten (jung, männlich, Muslim, bestimmte Herkunft, technische Studiengänge).
Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
Bei Eingriffen in informationstechnische Systeme genügen die Gewährleistungen des informationellen Selbstbestimmungsrechts nicht mehr, denn hier können Daten in einem großen Umfang über den Betroffenen gewonnen werden, die einen Einblick in wesentliche Teile seiner Lebensgestaltung und unter Umständen sogar ein aussagekräftiges Persönlichkeitsbild ermöglichen. Wegen der Tiefe dieses Grundrechtseingriffs verlangt das Bundesverfassungsgericht hohe Anforderungen zu seiner Rechtfertigung. So ist dieser nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut (Leib, Leben, Freiheit der Person, Bestand des Staates, Grundlagen der Existenz der Menschen) bestehen. Auch muss ein Richter eine solche Maßnahme anordnen, und der Kernbereich privater Lebensgestaltung ist zu beachten.
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____Lange Version_____
- Artikel 2
- (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
- (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das sichtbarste Zeichen dafür, wie "lebendig" die Grundrechte sind. Es steht nicht wörtlich im Grundgesetz. Die Richter am Bundesverfassungsgericht haben es schon früh Entscheidungen zugrunde gelegt und mehrfach erweitert, um aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung tragen zu können. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die engere persönliche Lebenssphäre des Menschen und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Es findet in der Rechtsprechung verschiedene Ausprägungen:
Das Grundrecht schützt die Privatsphäre. Damit ist die Möglichkeit gemeint, sich aus der Öffentlichkeit in eine geschützte, private Sphäre zurückzuziehen. Dabei wird unterschieden: Die Intimsphäre als "letzter unantastbarer Bereich" ist – wegen des engen Zusammenhangs mit dem Schutz der Menschenwürde – jedem staatlichen Zugriff entzogen. Demgegenüber ist die Privatsphäre schon eher gewissen Einschränkungen zugänglich. Allerdings sind solche Einschränkungen nur unter hohen Anforderungen gestattet. Sie müssen insbesondere verhältnismäßig sein (siehe S. 15 f. ).
Eine weitere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort. Es ist dem Einzelnen selbst vorbehalten, darüber zu entscheiden, ob er fotografiert werden will, ob von ihm getätigte Äußerungen aufgezeichnet werden und ob solche Bild- und Tonaufnahmen veröffentlicht werden. Große Bedeutung hat insbesondere das Recht am Bild bei heimlichen Aufnahmen von Prominenten gewonnen. Dabei sind Bilder, die in der Öffentlichkeit aufgenommen wurden, – auch wegen der Bedeutung der Freiheit zur Berichterstattung – noch zulässig, nicht jedoch Aufnahmen aus einem privaten, von der Öffentlichkeit zurückgezogenen Bereich. In ähnlicher Weise wird auch die Darstellung der eigenen Person geschützt, indem sich der Einzelne gegen verfälschende oder entstellende Darstellungen wehren kann. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Medium die Veröffentlichung erfolgt, bezieht sich grundsätzlich also auch auf beleidigende und unrichtige Darstellungen im Internet.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt außerdem das Recht, Gewissheit über die eigene Abstammung zu erlangen. Das bedeutet zwar nicht, dass der Staat bei jedem Neugeborenen "von Amts wegen" die Abstammung ermitteln müsste. Jedoch dürfen den Einzelnen verfügbare Informationen nicht vorenthalten werden. Auch darf es einem Mann nicht verwehrt werden, zu erfahren, ob ein ihm rechtlich zugeordnetes Kind auch tatsächlich von ihm abstammt.
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist aus dem Gedanken der Selbstbestimmung abgeleitet. Jeder soll frei darüber entscheiden können, welche persönlichen Daten von ihm gespeichert werden dürfen oder nicht. Gleichzeitig haben die Bürgerinnen und Bürger das Recht, zu wissen, welche Daten über sie gespeichert werden. Unrichtige Daten müssen korrigiert und schließlich müssen die Daten dann gelöscht werden, wenn sie zu dem Zweck, für den sie ursprünglich erhoben wurden, nicht mehr benötigt werden. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht kann eingeschränkt werden. Hierfür bedarf es aber einer besonderen Ermächtigungsgrundlage. Diese muss hinreichend genau beschreiben, welche staatliche Stelle für die Erhebung welcher Daten und zu welchen Zwecken befugt ist.
Volkszählung, Rasterfahndung, Datenschutz (von Gudula Geuther)
Im Frühjahr 1983 sollten Beamte und Beauftragte von Tür zu Tür gehen. Sie sollten nicht nur zählen, wie viele Haushalte und Einwohner es wo in der Bundesrepublik gab, sondern mit einem Fragebogen auch viele andere Informationen erfragen. Das ging vielen in der Bevölkerung zu weit, es folgten massenhafte Proteste und Boykottaufrufe. Zu dieser Zeit gab es schon ein Bewusstsein für den Datenschutz, auch einzelne Datenschutzbeauftragte. Das Grundgesetz aber, so glaubten damals die meisten in Deutschland, sage nichts aus über den Umgang des Staates mit den Daten von Einzelpersonen.
Die Richter am Bundesverfassungsgericht sahen das anders. Auf die Verfassungsbeschwerde mehrerer Bürger hin stoppten sie zuerst vorläufig die Volkszählung, später erklärten sie das zu Grunde liegende Gesetz zum Teil für verfassungswidrig. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, so entschieden sie hier erstmals, umfasst auch ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, weil die moderne Informationstechnik unbeherrschte Datensammlungen zur Gefahr nicht nur für den Einzelnen, sondern auch für das Gemeinwohl mache. Ein freiheitlich-demokratisches Gemeinwesen bedürfe der selbstbestimmten Mitwirkung seiner Bürgerinnen und Bürger. Die könnte aber gefährdet sein, wenn Einzelne aus Angst vor der Speicherung versuchten, nicht weiter aufzufallen und somit auf individuelle Entfaltungschancen verzichteten. Diese Gefahr sahen die Richter vor allem, weil in Datenbanken gezielt Informationen gesucht und verknüpft werden können. Was der Staat über Einzelpersonen weiß, können diese deshalb gar nicht mehr überblicken. Die daraus folgenden Regeln für die Datenspeicherung gelten, so entschieden die Richter ausdrücklich, für alle Daten, nicht nur für solche, die als besonders sensibel erkennbar sind. Denn die mögliche Verknüpfung von Informationen könne dazu führen, dass auch scheinbar belanglose Daten neue Aussagen ergäben. Deshalb muss jeder selbst bestimmen können, welche personenbezogenen Daten von ihm gespeichert und wie sie verwendet werden.
Einschränkungen dieses Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur durch ein Gesetz möglich. Der Gesetzgeber muss dabei rechtfertigen, warum die Erfassung nötig ist. Und er muss klar festlegen, welchem Zweck die Sammlung dient, nur für diesen darf sie verwendet werden. Das Einwohnermeldeamt zum Beispiel darf den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort einer Person speichern, weil ein funktionierendes Meldewesen in Deutschland – übrigens anders als in manchen anderen Staaten – als Voraussetzung einer geordneten Verwaltung angesehen wird, von der Bestimmung des zuständigen Finanzamtes bis zur Information an die Sicherheitsbehörden, wenn eine Person gesucht wird. Die Zulassungsbehörde speichert, wer Halter welchen Autos ist, weil das zum Beispiel für die Haftung bei Unfällen wichtig ist. Das Finanzamt darf die Daten speichern, die es braucht, andere nicht und vor allem: Andere staatliche Behörden dürfen nicht ohne weiteres auf diese Informationen zugreifen. Für anonymisierte Daten, bei denen kein Rückschluss möglich ist, von wem sie stammen, gelten diese Regeln allerdings nur eingeschränkt.
Die Volkszählung fand erst 1987 statt und in einer Form, die dem neu anerkannten Grundrecht entsprach. Das Urteil wirkte aber weit über Volkszählungen hinaus. Der Staat muss seither Vorkehrungen dafür treffen, dass Daten nicht missbräuchlich verwendet werden. Das kann er durch Verfahrensvorschriften tun – die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder beruhen zum großen Teil auf dieser Entscheidung – und auch dadurch, dass er den staatlichen Datenschutzbeauftragten die Kontrolle ermöglicht.
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung hat außerdem in vielen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eine Rolle gespielt. Unter anderem 2006, als die Richter eine Rasterfahndung in Nordrhein-Westfalen (eine automatisierte Suche nach bestimmten gespeicherten Merkmalen, in dem Fall im Zuge der Anschläge auf die USA vom 11. September 2001) für verfassungswidrig erklärten. Eine solche Nutzung der zu anderen Zwecken gesammelten Daten sei nur bei konkreter Gefahr erlaubt, also nur, wenn eine Gefahr in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen würde. Es durfte also nicht ohne weitere Hinweise auf konkrete Gefahren nach möglicherweise gefährlichen Personen gesucht werden, indem man der Suche bestimmte Merkmale zugrunde legte, die zwar die Attentäter des 11. September kennzeichneten, die aber auch viele Menschen erfüllten, die nichts Böses im Schilde führten (jung, männlich, Muslim, bestimmte Herkunft, technische Studiengänge).
Das Volkszählungsurteil bezog sich nur auf das Verhältnis von Bürger und Staat. Derzeit wird besonders über den Umgang von (privaten) Unternehmen mit Daten ihrer Kunden oder gekauften Datensätzen diskutiert. Hierfür wurden einfache Gesetze geändert; aus Sicht der Unternehmen jedoch verschärft. Manche plädieren dafür, ein Grundrecht auf Datenschutz ausdrücklich ins Grundgesetz zu schreiben. Die Befürworter argumentieren, was nach dem Grundgesetz gilt, müsse auch für den Einzelnen aus dem Text erkennbar sein. Die Gegner sagen, man könne ohnehin nicht den ganzen Inhalt der Entscheidung ins Grundgesetz übertragen, ein kurzer Text würde mehr schaden als nützen. Einige wollen auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber Privaten in der Verfassung verankern. Gegner eines solchen weiteren Grundrechts fürchten, dass eine klare allgemeine Regel kaum formuliert werden könne. Außerdem wäre es das erste Mal, dass ein Grundrecht nicht in erster Linie gegenüber dem Staat, sondern ganz allgemein zwischen Privaten gelte. Das passe nicht zum Grundrechtsbild des Grundgesetzes.
Auch von der Europäischen Kommission kommen derzeit konkrete Vorschläge zum Datenschutz, auch gegenüber Privaten. Sie würden – wenn sie letztendlich verabschiedet würden – die deutschen Vorschriften überlagern. Viele Datenschützer befürworten den Prozess. Sie erhoffen sich nicht nur besseren Datenschutz durch grenzüberschreitende Regeln (wichtig zum Beispiel beim Kauf im Internet), sondern insgesamt ein besonders gutes Schutzniveau. Andere, darunter der deutsche Innenminister Hans-Peter Friedrich, CSU, mahnen zur Vorsicht. Sie verweisen darauf, dass damit viele unterschiedliche, besonders zielgerichtete Regeln in Deutschland hinfällig würden. Die Diskussion ist ein besonders deutliches Beispiel für die Veränderung und Wechselwirkungen der Grundrechte in Deutschland und Europa.
Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
Bei Eingriffen in informationstechnische Systeme genügen die Gewährleistungen des informationellen Selbstbestimmungsrechts nicht mehr, denn hier können Daten in einem großen Umfang über den Betroffenen gewonnen werden, die einen Einblick in wesentliche Teile seiner Lebensgestaltung und unter Umständen sogar ein aussagekräftiges Persönlichkeitsbild ermöglichen. Wegen der Tiefe dieses Grundrechtseingriffs verlangt das Bundesverfassungsgericht hohe Anforderungen zu seiner Rechtfertigung. So ist dieser nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut (Leib, Leben, Freiheit der Person, Bestand des Staates, Grundlagen der Existenz der Menschen) bestehen. Auch muss ein Richter eine solche Maßnahme anordnen, und der Kernbereich privater Lebensgestaltung ist zu beachten.