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sid-lesung-texte-GG2-VZU Artikel 2 GG

Informationen zur politischen Bildung Nr. 305/2012: Die Grundrechte
(Auszugsweise) Von Abschnitt "Allgemeines Persönlichkeitsrecht" bis inkl. "Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität  informationstechnischer Systeme"

http://www.bpb.de/izpb/155922/die-einzelnen-grundrechte

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das sichtbarste Zeichen dafür, wie "lebendig" die Grundrechte sind. Es steht nicht wörtlich im Grundgesetz. Die Richter am Bundesverfassungsgericht haben es schon früh Entscheidungen zugrunde gelegt und mehrfach erweitert, um aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung tragen zu können. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die engere persönliche Lebenssphäre des Menschen und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Es findet in der Rechtsprechung verschiedene Ausprägungen:

Das Grundrecht schützt die Privatsphäre. Damit ist die Möglichkeit gemeint, sich aus der Öffentlichkeit in eine geschützte, private Sphäre zurückzuziehen. Dabei wird unterschieden: Die Intimsphäre als "letzter unantastbarer Bereich" ist – wegen des engen Zusammenhangs mit dem Schutz der Menschenwürde – jedem staatlichen Zugriff entzogen. Demgegenüber ist die Privatsphäre schon eher gewissen Einschränkungen zugänglich. Allerdings sind solche Einschränkungen nur unter hohen Anforderungen gestattet. Sie müssen insbesondere verhältnismäßig sein.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist aus dem Gedanken der Selbstbestimmung abgeleitet. Jeder soll frei darüber entscheiden können, welche persönlichen Daten von ihm gespeichert werden dürfen oder nicht. Gleichzeitig haben die Bürgerinnen und Bürger das Recht, zu wissen, welche Daten über sie gespeichert werden. Unrichtige Daten müssen korrigiert und schließlich müssen die Daten dann gelöscht werden, wenn sie zu dem Zweck, für den sie ursprünglich erhoben wurden, nicht mehr benötigt werden. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht kann eingeschränkt werden. Hierfür bedarf es aber einer besonderen Ermächtigungsgrundlage. Diese muss hinreichend genau beschreiben, welche staatliche Stelle für die Erhebung welcher Daten und zu welchen Zwecken befugt ist.

Volkszählung, Rasterfahndung, Datenschutz (von Gudula Geuther)

Im Frühjahr 1983 sollten Beamte und Beauftragte von Tür zu Tür gehen. Sie sollten nicht nur zählen, wie viele Haushalte und Einwohner es wo in der Bundesrepublik gab, sondern mit einem Fragebogen auch viele andere Informationen erfragen. Das ging vielen in der Bevölkerung zu weit, es folgten massenhafte Proteste und Boykottaufrufe. Zu dieser Zeit gab es schon ein Bewusstsein für den Datenschutz, auch einzelne Datenschutzbeauftragte. Das Grundgesetz aber, so glaubten damals die meisten in Deutschland, sage nichts aus über den Umgang des Staates mit den Daten von Einzelpersonen.

Die Richter am Bundesverfassungsgericht sahen das anders. Auf die Verfassungsbeschwerde mehrerer Bürger hin stoppten sie zuerst vorläufig die Volkszählung, später erklärten sie das zu Grunde liegende Gesetz zum Teil für verfassungswidrig. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, so entschieden sie hier erstmals, umfasst auch ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, weil die moderne Informationstechnik unbeherrschte Datensammlungen zur Gefahr nicht nur für den Einzelnen, sondern auch für das Gemeinwohl mache. Ein freiheitlich-demokratisches Gemeinwesen bedürfe der selbstbestimmten Mitwirkung seiner Bürgerinnen und Bürger. Die könnte aber gefährdet sein, wenn Einzelne aus Angst vor der Speicherung versuchten, nicht weiter aufzufallen und somit auf individuelle Entfaltungschancen verzichteten. Diese Gefahr sahen die Richter vor allem, weil in Datenbanken gezielt Informationen gesucht und verknüpft werden können. Was der Staat über Einzelpersonen weiß, können diese deshalb gar nicht mehr überblicken. Die daraus folgenden Regeln für die Datenspeicherung gelten, so entschieden die Richter ausdrücklich, für alle Daten, nicht nur für solche, die als besonders sensibel erkennbar sind. Denn die mögliche Verknüpfung von Informationen könne dazu führen, dass auch scheinbar belanglose Daten neue Aussagen ergäben. Deshalb muss jeder selbst bestimmen können, welche personenbezogenen Daten von ihm gespeichert und wie sie verwendet werden.


Die Volkszählung fand erst 1987 statt und in einer Form, die dem neu anerkannten Grundrecht entsprach. Das Urteil wirkte aber weit über Volkszählungen hinaus. Der Staat muss seither Vorkehrungen dafür treffen, dass Daten nicht missbräuchlich verwendet werden. Das kann er durch Verfahrensvorschriften tun – die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder beruhen zum großen Teil auf dieser Entscheidung – und auch dadurch, dass er den staatlichen Datenschutzbeauftragten die Kontrolle ermöglicht.

Hinweis: Sowohl die Bundesregierung als auch alle Landesregierungen mit Ausnahme des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg hielten das Volkszählungsgesetz und das Vorhaben übrigens für verfassungsgemäß.

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung hat außerdem in vielen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eine Rolle gespielt. Unter anderem 2006, als die Richter eine Rasterfahndung in Nordrhein-Westfalen (eine automatisierte Suche nach bestimmten gespeicherten Merkmalen, in dem Fall im Zuge der Anschläge auf die USA vom 11. September 2001) für verfassungswidrig erklärten. Eine solche Nutzung der zu anderen Zwecken gesammelten Daten sei nur bei konkreter Gefahr erlaubt, also nur, wenn eine Gefahr in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen würde. Es durfte also nicht ohne weitere Hinweise auf konkrete Gefahren nach möglicherweise gefährlichen Personen gesucht werden, indem man der Suche bestimmte Merkmale zugrunde legte, die zwar die Attentäter des 11. September kennzeichneten, die aber auch viele Menschen erfüllten, die nichts Böses im Schilde führten (jung, männlich, Muslim, bestimmte Herkunft, technische Studiengänge).

Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

Bei Eingriffen in informationstechnische Systeme genügen die Gewährleistungen des informationellen Selbstbestimmungsrechts nicht mehr, denn hier können Daten in einem großen Umfang über den Betroffenen gewonnen werden, die einen Einblick in wesentliche Teile seiner Lebensgestaltung und unter Umständen sogar ein aussagekräftiges Persönlichkeitsbild ermöglichen. Wegen der Tiefe dieses Grundrechtseingriffs verlangt das Bundesverfassungsgericht hohe Anforderungen zu seiner Rechtfertigung. So ist dieser nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut (Leib, Leben, Freiheit der Person, Bestand des Staates, Grundlagen der Existenz der Menschen) bestehen. Auch muss ein Richter eine solche Maßnahme anordnen, und der Kernbereich privater Lebensgestaltung ist zu beachten.

WordCount: ~950 (Überschriften werden nicht vorgelesen)



____Lange Version_____


Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das  allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das sichtbarste Zeichen dafür, wie  "lebendig" die Grundrechte sind. Es steht nicht wörtlich im Grundgesetz.  Die Richter am Bundesverfassungsgericht haben es schon früh  Entscheidungen zugrunde gelegt und mehrfach erweitert, um aktuellen  gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung tragen zu können. Das  allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die engere persönliche  Lebenssphäre des Menschen und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Es  findet in der Rechtsprechung verschiedene Ausprägungen:

Das  Grundrecht schützt die Privatsphäre. Damit ist die Möglichkeit gemeint,  sich aus der Öffentlichkeit in eine geschützte, private Sphäre  zurückzuziehen. Dabei wird unterschieden: Die Intimsphäre als "letzter  unantastbarer Bereich" ist – wegen des engen Zusammenhangs mit dem  Schutz der Menschenwürde – jedem staatlichen Zugriff entzogen.  Demgegenüber ist die Privatsphäre schon eher gewissen Einschränkungen  zugänglich. Allerdings sind solche Einschränkungen nur unter hohen  Anforderungen gestattet. Sie müssen insbesondere verhältnismäßig sein  (siehe S. 15 f. ).

Eine  weitere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Recht  am eigenen Bild und am eigenen Wort. Es ist dem Einzelnen selbst  vorbehalten, darüber zu entscheiden, ob er fotografiert werden will, ob  von ihm getätigte Äußerungen aufgezeichnet werden und ob solche Bild-  und Tonaufnahmen veröffentlicht werden. Große Bedeutung hat insbesondere  das Recht am Bild bei heimlichen Aufnahmen von Prominenten gewonnen.  Dabei sind Bilder, die in der Öffentlichkeit aufgenommen wurden, – auch  wegen der Bedeutung der Freiheit zur Berichterstattung – noch zulässig,  nicht jedoch Aufnahmen aus einem privaten, von der Öffentlichkeit  zurückgezogenen Bereich. In ähnlicher Weise wird auch die Darstellung  der eigenen Person geschützt, indem sich der Einzelne gegen  verfälschende oder entstellende Darstellungen wehren kann. Dies gilt  unabhängig davon, in welchem Medium die Veröffentlichung erfolgt,  bezieht sich grundsätzlich also auch auf beleidigende und unrichtige  Darstellungen im Internet.

Das  allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt außerdem das Recht, Gewissheit  über die eigene Abstammung zu erlangen. Das bedeutet zwar nicht, dass  der Staat bei jedem Neugeborenen "von Amts wegen" die Abstammung  ermitteln müsste. Jedoch dürfen den Einzelnen verfügbare Informationen  nicht vorenthalten werden. Auch darf es einem Mann nicht verwehrt  werden, zu erfahren, ob ein ihm rechtlich zugeordnetes Kind auch  tatsächlich von ihm abstammt.


Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Das  informationelle Selbstbestimmungsrecht ist aus dem Gedanken der  Selbstbestimmung abgeleitet. Jeder soll frei darüber entscheiden können,  welche persönlichen Daten von ihm gespeichert werden dürfen oder nicht.  Gleichzeitig haben die Bürgerinnen und Bürger das Recht, zu wissen,  welche Daten über sie gespeichert werden. Unrichtige Daten müssen  korrigiert und schließlich müssen die Daten dann gelöscht werden, wenn  sie zu dem Zweck, für den sie ursprünglich erhoben wurden, nicht mehr  benötigt werden. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht kann  eingeschränkt werden. Hierfür bedarf es aber einer besonderen  Ermächtigungsgrundlage. Diese muss hinreichend genau beschreiben, welche  staatliche Stelle für die Erhebung welcher Daten und zu welchen Zwecken  befugt ist.


Volkszählung, Rasterfahndung, Datenschutz (von Gudula Geuther)

Im  Frühjahr 1983 sollten Beamte und Beauftragte von Tür zu Tür gehen. Sie  sollten nicht nur zählen, wie viele Haushalte und Einwohner es wo in der  Bundesrepublik gab, sondern mit einem Fragebogen auch viele andere  Informationen erfragen. Das ging vielen in der Bevölkerung zu weit, es  folgten massenhafte Proteste und Boykottaufrufe. Zu dieser Zeit gab es  schon ein Bewusstsein für den Datenschutz, auch einzelne  Datenschutzbeauftragte. Das Grundgesetz aber, so glaubten damals die  meisten in Deutschland, sage nichts aus über den Umgang des Staates mit  den Daten von Einzelpersonen.

Die  Richter am Bundesverfassungsgericht sahen das anders. Auf die  Verfassungsbeschwerde mehrerer Bürger hin stoppten sie zuerst vorläufig  die Volkszählung, später erklärten sie das zu Grunde liegende Gesetz zum  Teil für verfassungswidrig. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, so entschieden sie hier erstmals, umfasst  auch ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, weil die  moderne Informationstechnik unbeherrschte Datensammlungen zur Gefahr  nicht nur für den Einzelnen, sondern auch für das Gemeinwohl mache. Ein  freiheitlich-demokratisches Gemeinwesen bedürfe der selbstbestimmten  Mitwirkung seiner Bürgerinnen und Bürger. Die könnte aber gefährdet  sein, wenn Einzelne aus Angst vor der Speicherung versuchten, nicht  weiter aufzufallen und somit auf individuelle Entfaltungschancen  verzichteten. Diese Gefahr sahen die Richter  vor allem, weil in Datenbanken gezielt Informationen gesucht und  verknüpft werden können. Was der Staat über Einzelpersonen weiß, können  diese deshalb gar nicht mehr überblicken. Die daraus folgenden Regeln  für die Datenspeicherung gelten, so entschieden die Richter  ausdrücklich, für alle Daten, nicht nur für solche, die als besonders sensibel erkennbar sind. Denn die mögliche Verknüpfung  von Informationen könne dazu führen, dass auch scheinbar belanglose  Daten neue Aussagen ergäben. Deshalb muss jeder selbst bestimmen können,  welche personenbezogenen Daten von ihm gespeichert und wie sie  verwendet werden.

Einschränkungen  dieses Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur durch ein  Gesetz möglich. Der Gesetzgeber muss dabei rechtfertigen, warum die  Erfassung nötig ist. Und er muss klar festlegen, welchem Zweck die  Sammlung dient, nur für diesen darf sie verwendet werden. Das  Einwohnermeldeamt zum Beispiel darf den Namen, das Geburtsdatum und den  Wohnort einer Person speichern, weil ein funktionierendes Meldewesen in  Deutschland – übrigens anders als in manchen anderen Staaten – als  Voraussetzung einer geordneten Verwaltung angesehen wird, von der  Bestimmung des zuständigen Finanzamtes bis zur Information an die  Sicherheitsbehörden, wenn eine Person gesucht wird. Die  Zulassungsbehörde speichert, wer Halter welchen Autos ist, weil das zum  Beispiel für die Haftung bei Unfällen wichtig ist. Das Finanzamt darf  die Daten speichern, die es braucht, andere nicht und vor allem: Andere  staatliche Behörden dürfen nicht ohne weiteres auf diese Informationen  zugreifen. Für anonymisierte Daten, bei denen kein Rückschluss möglich  ist, von wem sie stammen, gelten diese Regeln allerdings nur  eingeschränkt.

Die  Volkszählung fand erst 1987 statt und in einer Form, die dem neu  anerkannten Grundrecht entsprach. Das Urteil wirkte aber weit über  Volkszählungen hinaus. Der Staat muss seither Vorkehrungen dafür  treffen, dass Daten nicht missbräuchlich verwendet werden. Das kann er  durch Verfahrensvorschriften tun – die Datenschutzgesetze des Bundes und  der Länder beruhen zum großen Teil auf dieser Entscheidung – und auch  dadurch, dass er den staatlichen Datenschutzbeauftragten die Kontrolle  ermöglicht.

Das  Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung hat außerdem in vielen  Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eine Rolle gespielt. Unter  anderem 2006, als die Richter eine Rasterfahndung in Nordrhein-Westfalen  (eine automatisierte Suche nach bestimmten gespeicherten Merkmalen, in  dem Fall im Zuge der Anschläge auf die USA vom 11. September 2001) für  verfassungswidrig erklärten. Eine solche Nutzung der zu anderen Zwecken  gesammelten Daten sei nur bei konkreter Gefahr erlaubt, also nur, wenn  eine Gefahr in überschaubarer Zukunft mit hinreichender  Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen würde. Es durfte also nicht  ohne weitere Hinweise auf konkrete Gefahren nach möglicherweise  gefährlichen Personen gesucht werden, indem man der Suche bestimmte  Merkmale zugrunde legte, die zwar die Attentäter des 11. September  kennzeichneten, die aber auch viele Menschen erfüllten, die nichts Böses  im Schilde führten (jung, männlich, Muslim, bestimmte Herkunft,  technische Studiengänge).

Das  Volkszählungsurteil bezog sich nur auf das Verhältnis von Bürger und  Staat. Derzeit wird besonders über den Umgang von (privaten) Unternehmen  mit Daten ihrer Kunden oder gekauften Datensätzen diskutiert. Hierfür  wurden einfache Gesetze geändert; aus Sicht der Unternehmen jedoch  verschärft. Manche plädieren dafür, ein Grundrecht auf Datenschutz  ausdrücklich ins Grundgesetz zu schreiben. Die Befürworter  argumentieren, was nach dem Grundgesetz gilt, müsse auch für den  Einzelnen aus dem Text erkennbar sein. Die Gegner sagen, man könne  ohnehin nicht den ganzen Inhalt der Entscheidung ins Grundgesetz  übertragen, ein kurzer Text würde mehr schaden als nützen. Einige wollen  auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber Privaten  in der Verfassung verankern. Gegner eines solchen weiteren Grundrechts  fürchten, dass eine klare allgemeine Regel kaum formuliert werden könne.  Außerdem wäre es das erste Mal, dass ein Grundrecht nicht in erster  Linie gegenüber dem Staat, sondern ganz allgemein zwischen Privaten  gelte. Das passe nicht zum Grundrechtsbild des Grundgesetzes.

Auch  von der Europäischen Kommission kommen derzeit konkrete Vorschläge zum  Datenschutz, auch gegenüber Privaten. Sie würden – wenn sie letztendlich  verabschiedet würden – die deutschen Vorschriften überlagern. Viele  Datenschützer befürworten den Prozess. Sie erhoffen sich nicht nur  besseren Datenschutz durch grenzüberschreitende Regeln (wichtig zum  Beispiel beim Kauf im Internet), sondern insgesamt ein besonders gutes  Schutzniveau. Andere, darunter der deutsche Innenminister Hans-Peter  Friedrich, CSU, mahnen zur Vorsicht. Sie verweisen darauf, dass damit  viele unterschiedliche, besonders zielgerichtete Regeln in Deutschland  hinfällig würden. Die Diskussion ist ein besonders deutliches Beispiel  für die Veränderung und Wechselwirkungen der Grundrechte in Deutschland  und Europa.


Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

Bei  Eingriffen in informationstechnische Systeme genügen die  Gewährleistungen des informationellen Selbstbestimmungsrechts nicht  mehr, denn hier können Daten in einem großen Umfang über den Betroffenen  gewonnen werden, die einen Einblick in wesentliche Teile seiner  Lebensgestaltung und unter Umständen sogar ein aussagekräftiges  Persönlichkeitsbild ermöglichen. Wegen der Tiefe dieses  Grundrechtseingriffs verlangt das Bundesverfassungsgericht hohe  Anforderungen zu seiner Rechtfertigung. So ist dieser nur zulässig, wenn  tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend  wichtiges Rechtsgut (Leib, Leben, Freiheit der Person, Bestand des  Staates, Grundlagen der Existenz der Menschen) bestehen. Auch muss ein  Richter eine solche Maßnahme anordnen, und der Kernbereich privater  Lebensgestaltung ist zu beachten.